Benutzungsordnung
1 Benutzungsbedingungen
1. Jede Person ist berechtigt, die Bcherei Scherpenberg auf
privatrechtlicher Grundlage im Rahmen dieser
Benutzungsordnung zu benutzen und berechtigt, Medien zu
entleihen.
2. Die Benutzung der Bcherei ist nur
mit einem gltigen Benutzungsausweis gestattet.
3. Der Benutzungsausweis ist bei jeder Entleihung vorzulegen.
4. Die Bchereileitung kann fr die Benutzung
einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen.
5. Die ffnungszeiten der Bcherei Scherpenberg werden durch
Aushang und auf der Internetseite
bekannt
gemacht.
2 Kostenpflicht
Die Benutzung
der Bcherei Scherpenberg ist kostenpflichtig. Die Kostenpflicht
erstreckt sich auf
1. Ausstellung des jhrlichen Benutzungsausweises
2. Ersatzausstellung eines verlorenen Benutzungsausweises
3. Ausleihe von Videokassette, Kompakt-Disketten und anderer
Datentrger
4. versptete Rckgabe von Medien (Versumnisentgelte)
5. Nutzung des Internetzuganges
3 Anmeldung
1. Die Besucherin oder der Besucher meldet sich persnlich unter
Vorlage ihres bzw. seines
Personalausweises an. Bei
Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16.Lebensjahr ist
die
schriftliche Erlaubnis einer bzw. eines zur Erziehung
Berechtigten vorzulegen.
2. Die Benutzerin oder der Benutzer bzw. ihr oder sein
"gesetzlicher Vertreter" erkennt die
Benutzungsordnung
durch eigenhndige Unterschrift an.
3. Nach der Anmeldung erhlt jede Benutzerin oder jeder Benutzer
einen Benutzungsausweis, der
nicht bertragbar ist und Eigentum der Bcherei
Scherpenberg bleibt. Der Verlust ist der Bcherei
unverzglich anzuzeigen. Jeder Wohnungswechsel ist der
Bcherei mitzuteilen.
4. Der Benutzungsausweis ist zurckzugeben, wenn die Bcherei
Scherpenberg es verlangt oder die
Voraussetzung fr die Benutzung nicht mehr gegeben ist.
4 Entleihung, Verlngerung, Vormerkung
1. Bei Vorlage des jhrlich zu erneuernden Benutzungsausweises
werden Bcher, Zeitungen,
Zeitschriften und Hrkassetten fr eine Leihfrist von bis
zu 4 Wochen ausgeliehen. Fr
Videokassetten, Kompakt-Disketten und sonstige
Datentrger kann eine krzere Ausleihfrist
festgelegt werden. Prsenzbestnde werden nicht
ausgeliehen.
2. Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag einmalig verlngert
werden, wenn keine Vormerkung
vorliegt.
3. Ausgeliehene Medien knnen vorgemerkt werden.
4. Die Bcherei ist berechtigt, Medien jederzeit
zurckzufordern.
5 Behandlung der Medien,
Haftung
1. Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet, die
entliehenen Medien sorgfltig zu behandeln
und sie vor Vernderung, Beschmutzung oder Beschdigung
zu bewahren.
2. Der Verlust entliehener Medien ist der Bcherei unverzglich
mitzuteilen.
3. Fr Beschdigungen oder Verlust entliehener Medien ist die
Benutzerin oder Benutzer
ersatzpflichtig.
4. Fr Schden, die durch Missbrauch des Benutzungsausweises
entstehen, ist die eingetragene
Benutzerin oder der Benutzer haftbar.
5. Die Benutzerin oder der Benutzer, in deren bzw. dessen
Wohnung eine meldepflichtige bertragbare
Krankheit auftritt, darf die Bcherei whrend der Zeit
der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Die
bereits entliehenen Medien drfen erst nach der
Desinfektion, fr die Benutzerin oder der Benutzer
zu sorgen hat, zurckgegeben werden.
6. Fr Beschdigung an den audio-visuellen Gerten der
Benutzerin oder des Benutzers durch
entliehene Medien bernimmt die Bcherei Scherpenberg
keine Haftung, ebenso nicht fr Schden
an Dateien und Datentrgern der Benutzerin oder des
Benutzers.
6 Versumnisentgelte,
Einziehung
1. Fr Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurckgegeben
werden, ist ein Versumnisentgelt zu
entrichten.
2. Das Entgelt wird vom ersten Tage nach Ablauf der Leihfrist an
gerechnet und fllig.
3. Die Versumnisentgelte sind auch dann zu entrichten, wenn die
Benutzerin oder der Benutzer eine
schriftliche Mahnung nicht erhalten hat.
4. Nach erfolgloser 3. schriftlicher Mahnung werden die
entliehenen Medien durch Botinnen oder Boten
auf dem Rechtsweg eingezogen.
5. Fr einen Botinnen- oder Botengang ist zustzlich ein Entgelt
zu zahlen. Bei auswrtigen
Benutzerinnen oder Benutzern werden die tatschlichen
Einziehungskosten erhoben, falls diese ber
den in Moers blichen Betrag hinausgehen.
6. Die Versumnisentgelte werden ggf. auf dem Rechtsweg
eingezogen.
7. Die Versumnisentgelte knnen in begrndeten Ausnahmefllen
ermigt oder erlassen werden.
7 Hausordnung
Jede Besucherin oder jeder Besucher erkennt die von der
Bcherei Scherpenberg erlassene
Hausordnung an.
8 Ausschlu von der Benutzung
Personen, die gegen die Bestimmungen dieser
Benutzungsordnung oder der Hausordnung
verstoen, knnen von der Benutzung der Bcherei
ausgeschlossen werden.