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Bücherei Scherpenberg - Leser-Herzen erobern
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Hinweise gem. § 6 des Teledienstegesetzes (TDG) in der Fassung des Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen
Geschäftsverkehr vom 20.12.2001

Anbieter i.S.d. TDG: BÜCHEREIVEREIN ZUR FÖRDERUNG UND ERHALTUNG DER BÜCHEREI SCHERPENBERG e.V.

Postanschrift und Telefon:

Geschwister-Scholl-Gesamtschule
c/o Büchereiverein
Römerstraße 522
47443 Moers.

Telefon 0 28 41 / 17 33 90 3
FAX 0 28 41 / 17 33 90 4
E-Mail service [at] buecherei-scherpenberg [dot] de?subject=webmaster webmaster

Homepage: www.buecherei-scherpenberg.de.tf oder www.buecherei-scherpenberg.de

Vorstand:
1. Vorsitzender:  Alexander Fischer
2. Vorsitzender: Ingrid Graham

Schriftführerin:   Monika Fischer
Schatzmeister:   Volker Eßer
Logistikerin:        Monika Fischer
Vertreter der
Lehrerschaft:       Herr Bohmann

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Pflichtangaben im Impressum

Seit 2002 gilt eine Impressumspflicht bei Internetauftritten.
Die Pflicht zur Anbieterkennzeichung nach § 6 TDG und § 10 MDStV

Teledienstegesetz (TDG)
§ 6 Allgemeine Informationspflichten

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontakt-aufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse
der elektronischen Post,

3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer,

5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen
(ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25),
die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder
erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz
oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Teledienstegesetz (TDG) Externer Link



Mediendienstestaatsvertrag (Fassung vom 01.07.2002)
§ 10 Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für Mediendienste folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. Namen und Anschrift sowie

2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

(2) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Mediendienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse
der elektronischen Post,

3. soweit der Mediendienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde;

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer,

5. soweit der Mediendienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchst. d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen
(ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchst. f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch
die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz
oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(3) Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse
in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 und
unbeschadet des Absatzes 2 einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche
benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann
nur benannt werden, wer

1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,

2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher ämter verloren hat,

3. voll geschäftsfähig ist und

4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

(4) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Mediendienstes sind oder die einen solchen Dienst
darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten:

1. kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein,

2. die natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar
identifizierbar sein,

3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen
für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden und

4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich
sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

Mediendienstestaatsvertrag Externer Link

Alle und noch mehr Gesetze sind auch zu finden unter: http://bundesrecht.juris.de/ Externer Link

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